§ 1 NVersRücklG
Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)
Niedersächsisches Versorgungsrücklagengesetz (NVersRücklG)
Landesrecht Niedersachsen
§ 1 NVersRücklG – Geltungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Rücklagen für die Versorgung
- 1.der Beamtinnen und Beamten des Landes, der kommunalen Körperschaften und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
- 2.der Richterinnen und Richter des Landes sowie
- 3.der Mitglieder der Landesregierung.