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§ 1 NRettDG
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Teil

Titel: Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRettDG
Gliederungs-Nr.: 21062010000000
Normtyp: Gesetz

§ 1 NRettDG – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt den Rettungsdienst als öffentliche Aufgabe und die Zulassung Dritter zum qualifizierten Krankentransport außerhalb des Rettungsdienstes.

(2) 1Dieses Gesetz gilt nicht für Beförderungen

  1. 1.

    innerhalb eines Rettungsdienstbereichs zwischen räumlich getrennten Teilen derselben Behandlungseinrichtung mit Fahrzeugen, die dem Betrieb der Einrichtung dienen,

  2. 2.

    durch die Sanitätsdienste der Polizei zu eigenen Zwecken,

  3. 3.

    mit Fahrzeugen, die dem Krankentransport auf dem Gelände eines gewerblichen Unternehmens dienen, und

  4. 4.

    Behinderter, deren Betreuungsbedürftigkeit ausschließlich auf ihre Behinderung zurückzuführen ist.

2Satz 1 Nr. 1 gilt nicht, wenn die Beförderung unter intensivmedizinischen Bedingungen durchgeführt werden muss.

(3) Aufgaben und Zuständigkeiten nach dem Seeaufgabengesetz, dem Niedersächsischen Brandschutzgesetz und dem Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetz bleiben unberührt.