§ 1 NKomVG
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
Landesrecht Niedersachsen
Erster Teil – Grundlagen der Kommunalverfassung
§ 1 NKomVG – Selbstverwaltung
(1) Die Gemeinden, die Samtgemeinden, die Landkreise und die Region Hannover (Kommunen) verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung mit dem Ziel, das Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zu fördern.
(2) In die Rechte der Kommunen darf nur durch Rechtsvorschrift eingegriffen werden.