§ 1 NJG
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
Landesrecht Niedersachsen
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften → Erstes Kapitel – Bezeichnung, Bezirke, Zweigstellen, Gerichtstage, Geschäftsjahr, Rechtshilfeersuchen
§ 1 NJG – Bezeichnung der Gerichte und Staatsanwaltschaften
1Die Gerichte und Staatsanwaltschaften führen in ihrer Bezeichnung den Namen der Gemeinde, in der sie ihren Sitz haben, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. 2Ändert sich der Name der Gemeinde, so ändert sich die Bezeichnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft.