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§ 1 NJAVO
Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Landesrecht Niedersachsen

Erster Abschnitt – Landesjustizprüfungsamt und allgemeine Vorschriften über die Staatsprüfungen

Titel: Verordnung zum Niedersächsischen Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAVO)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJAVO
Gliederungs-Nr.: 31210010100000
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 NJAVO – Besetzung des Landesjustizprüfungsamtes

(1) 1Das Justizministerium beruft

  1. 1.

    die Präsidentin oder den Präsidenten und bis zu zwei Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten und

  2. 2.

    die weiteren Mitglieder

des Landesjustizprüfungsamtes. 2Die Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen oder die Voraussetzungen nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG) erfüllen. 3Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden auf Vorschlag ihrer Rechtsanwaltskammer berufen.

(2) 1Die Mitgliedschaft der Vizepräsidentinnen, Vizepräsidenten und weiteren Mitglieder endet

  1. 1.

    regelmäßig am 30. September des vierten auf die Berufung folgenden Kalenderjahres,

  2. 2.

    durch eine Beendigungserklärung des Mitglieds oder

  3. 3.

    spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres.

2Das Justizministerium kann im Einzelfall bestimmen, dass die Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 Nr. 3 erst nach der Vollendung des 70. Lebensjahres, jedoch spätestens mit der Vollendung des 74. Lebensjahres endet.

(3) Das Justizministerium soll die Mitgliedschaft der Mitglieder vorzeitig beenden, die nicht mehr in einem juristischen Beruf tätig sind.

(4) Prüfungsaufträge können nach Beendigung der Mitgliedschaft zu Ende geführt werden.