§ 1 MinG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Landesministerinnen und Landesminister (Landesministergesetz)
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten und der Landesministerinnen und Landesminister (Landesministergesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein
§ 1 MinG – Allgemeines
(1) Dieses Gesetz regelt das Amtsverhältnis, die Amtsbezüge und die Versorgung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten, der Landesministerinnen und Landesminister und ihrer Hinterbliebenen.
(2) Die Vorschriften für die Landesministerinnen und Landesminister gelten auch für die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten, soweit nichts Besonderes bestimmt ist.