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§ 1 MedienG LSA
Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: MedienG LSA
Gliederungs-Nr.: 2251.28
Normtyp: Gesetz

§ 1 MedienG LSA – Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt:

  1. 1.

    Veranstaltung von Rundfunk durch private Rundfunkveranstalter,

  2. 2.

    Verbreitung von Rundfunkprogrammen und von Telemedien,

  3. 3.

    Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten, die zur Übertragung von Rundfunk und von Telemedien geeignet und bestimmt sind, soweit nicht abweichende gesetzliche oder staatsvertragliche Regelungen bestehen,

  4. 4.

    Pilotprojekte zur Erprobung neuartiger Übertragungstechniken, neuer Rundfunkangebote und neuer Telemedien sowie

  5. 5.

    die Medienanstalt Sachsen-Anhalt (MSA).

(2) Die Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf die Telemedien richtet sich nach § 1 Abs. 1 Halbsatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages.

(3) Für Fernsehveranstalter, sofern sie nicht bereits aufgrund der Niederlassung deutscher Rechtshoheit unterliegen, gelten die Rechtsvorschriften des Landes Sachsen-Anhalt und der Rundfunkstaatsvertrag auch, wenn eine in Deutschland gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke genutzt wird. Im Übrigen kommt § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Rundfunkstaatsvertrages zur Anwendung.

(4) Die Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf Teleshoppingkanäle richtet sich nach § 1 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages.