Mediengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (MedienG LSA).
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 1 MedienG LSA – Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt:
- 1.
Veranstaltung von Rundfunk durch private Rundfunkveranstalter,
- 2.
Verbreitung von Rundfunkprogrammen und von Telemedien,
- 3.
Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten, die zur Übertragung von Rundfunk und von Telemedien geeignet und bestimmt sind, soweit nicht abweichende gesetzliche oder staatsvertragliche Regelungen bestehen,
- 4.
Pilotprojekte zur Erprobung neuartiger Übertragungstechniken, neuer Rundfunkangebote und neuer Telemedien sowie
- 5.
die Medienanstalt Sachsen-Anhalt (MSA).
(2) Die Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf die Telemedien richtet sich nach § 1 Abs. 1 Halbsatz 2 des Rundfunkstaatsvertrages.
(3) Für Fernsehveranstalter, sofern sie nicht bereits aufgrund der Niederlassung deutscher Rechtshoheit unterliegen, gelten die Rechtsvorschriften des Landes Sachsen-Anhalt und der Rundfunkstaatsvertrag auch, wenn eine in Deutschland gelegene Satelliten-Bodenstation für die Aufwärtsstrecke genutzt wird. Im Übrigen kommt § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Rundfunkstaatsvertrages zur Anwendung.
(4) Die Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf Teleshoppingkanäle richtet sich nach § 1 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages.