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§ 1 MarkenG
Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
Bundesrecht

Teil 1 – Anwendungsbereich

Titel: Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (Markengesetz - MarkenG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: MarkenG
Gliederungs-Nr.: 423-5-2
Normtyp: Gesetz

§ 1 MarkenG – Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen

Nach diesem Gesetz werden geschützt:

  1. 1.
    Marken,
  2. 2.
    geschäftliche Bezeichnungen,
  3. 3.
    geographische Herkunftsangaben.