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§ 1 MFG
Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (MFG)
Landesrecht Niedersachsen

I. Abschnitt – Zweck, Ziele und Grundsätze der Förderung

Titel: Gesetz zur Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen (MFG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: MFG
Gliederungs-Nr.: 77100010000000
Normtyp: Gesetz

§ 1 MFG – Zweck des Gesetzes

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, im Interesse der marktwirtschaftlichen Ordnung, der Förderung des Wettbewerbs, der Förderung umweltverträglicher Produktionsverfahren, einer ausgewogenen Wirtschaftsstruktur des Landes und einer ausreichenden Versorgung mit qualitativ hochwertigen, umweltfreundlichen und preisgünstigen Gütern und Dienstleistungen

  1. 1.
    die Stellung der kleinen und mittleren Unternehmen zu sichern,
  2. 2.
    die Gründung und Entfaltung solcher unternehmerischen Tätigkeit, insbesondere auch durch Frauen, zu fördern.

(2) Kleine und mittlere Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die in den letzten drei abgelaufenen Wirtschaftsjahren durchschnittlich

  1. 1.
    nicht mehr als 250 Arbeitskräfte beschäftigt haben oder
  2. 2.
    einen durchschnittlichen Jahresumsatz von nicht mehr als 20 Millionen Euro erzielt haben.

Das zuständige Ministerium wird ermächtigt, in begründeten Ausnahmefällen von dieser Regelung abzuweichen. Bei neu gegründeten Unternehmen sind die voraussichtlichen Zahlen nach Satz 1 für die ersten drei Jahre nach Neugründung zu berücksichtigen.

(3) Die Förderungsmaßnahmen sollen die Leistungskraft und Wettbewerbsfähigkeit steigern durch:

  1. 1.
    den Abbau von Wettbewerbsnachteilen,
  2. 2.
    Erleichterung der rechtzeitigen Anpassung an wirtschaftliche und technische Veränderungen,
  3. 3.
    Sicherung vorhandener und Schaffung neuer Arbeitsplätze in kleinen und mittleren Unternehmen,
  4. 4.
    Verbesserung der regionalen und sektoralen Wirtschaftsstruktur.

(4) Das Land Niedersachsen unterstützt diese Ziele im Rahmen seiner Zuständigkeit durch geeignete Maßnahmen.