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§ 1 MFG LSA
Mittelstandsförderungsgesetz Sachsen-Anhalt (MFG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Mittelstandsförderungsgesetz Sachsen-Anhalt (MFG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: MFG LSA
Gliederungs-Nr.: 707.2
Normtyp: Gesetz

§ 1 MFG LSA – Ziele des Gesetzes

(1) Ziele dieses Gesetzes sind, im Interesse einer ausgewogenen Wirtschaftsstruktur des Landes die mittelständische Wirtschaft zu stärken, die Gründung und Entfaltung solcher unternehmerischer Tätigkeit zu fördern sowie qualitativ hochwertige und dauerhafte Arbeits- und Ausbildungsplätze in der mittelständischen Wirtschaft zu sichern und auszubauen.

(2) Die mittelständische Wirtschaft im Sinne dieses Gesetzes umfasst Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26. 6. 2014, S. 1; L 283 vom 27. 9. 2014, S.65), geändert durch Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20. 6. 2017, S. 1). Zur mittelständischen Wirtschaft zählen auch Freie Berufe, deren Besonderheiten Rechnung zu tragen ist.