Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 1 LbV
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Landesrecht Bayern

Abschnitt I – Allgemeines

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LbV
Gliederungs-Nr.: 2030-2-1-2-F
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 LbV – Geltungsbereich  (1)

(1) 1Diese Verordnung gilt für die Beamten des Staates, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter der Aufsicht des Staates stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sich aus ihr nichts anderes ergibt. 2Sie gilt für Richter entsprechend, soweit durch besondere Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. 1.
    Professoren, ausgenommen § 8 Abs. 4 für Professoren an Fachhochschulen und Hochschulassistenten,
  2. 2.
    kommunale Wahlbeamte (Art. 152 BayBG) und
  3. 3.
    Ehrenbeamte (Art. 140 BayBG).

(3) Ausgenommen die Abschnitte V und Vl gilt diese Verordnung nicht für Polizeivollzugsbeamte, soweit die Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Polizeivollzugsbeamten oder eine sonstige Verordnung nach Art. 131 BayBG etwas anderes bestimmt.

(4) Die Vorschriften der Abschnitte I, II und IV gelten nicht für Beamte auf Zeit (Art. 128 BayBG).

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2009 durch § 75 Absatz 2 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51). Zur weiteren Anwendung s. § 74 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 51) und Artikel 70 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, 764).