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§ 1 LWaldG
Landeswaldgesetz (LWaldG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Landeswaldgesetz (LWaldG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 LWaldG – Gesetzeszweck

(1) Zweck dieses Gesetzes ist,

  1. 1.
    den Wald in der Gesamtheit und Gleichwertigkeit seiner Wirkungen dauerhaft zu erhalten, zu schützen und erforderlichenfalls zu mehren sowie durch Leistungen der Forstwirtschaft zu pflegen und weiterzuentwickeln; die Wirkungen des Waldes bestehen in seinem wirtschaftlichen Nutzen (Nutzwirkung), seinem Beitrag für die Umwelt, insbesondere für die nachhaltige Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Bodenfruchtbarkeit, die Erhaltung der Genressourcen und das Landschaftsbild (Schutzwirkung) sowie seinem Beitrag für die Erholung (Erholungswirkung); Leitbild ist die naturnahe Waldbewirtschaftung,
  2. 2.
    die Waldbesitzenden, die Forstwirtschaft und die Waldforschung bei der Verwirklichung der in Nummer 1 genannten Zwecke zu fördern und
  3. 3.
    einen Ausgleich zwischen öffentlichen Interessen und den Belangen der Waldbesitzenden herbeizuführen.

(2) Alle Behörden und öffentlichen Stellen des Landes haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Zwecke dieses Gesetzes zu unterstützen.