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§ 1 LWO
Landeswahlordnung (LWO)
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Wahlorgane

Titel: Landeswahlordnung (LWO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LWO
Gliederungs-Nr.: 111-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 LWO – Landeswahlleiterin, Landeswahlleiter und Kreiswahlleiterinnen, Kreiswahlleiter

Das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport macht die Namen der Landeswahlleiterin oder des Landeswahlleiters und der Kreiswahlleiterinnen und Kreiswahlleiter sowie ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter und die Anschrift ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen unmittelbar nach ihrer Berufung im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.