§ 1 LWO
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (Landeswahlordnung - LWO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Teil 1 – Wahlorgane
§ 1 LWO – Landeswahlleiter
Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit berufen. Das für Wahlen zuständige Ministerium macht die Namen des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen öffentlich bekannt.