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§ 1 LWG
Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Baden-Württemberg

1. Abschnitt – Wahlsystem

Titel: Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 1113
Normtyp: Gesetz

§ 1 LWG – Zahl der Abgeordneten und Art der Wahl

(1) Der Landtag setzt sich aus mindestens 120 Abgeordneten zusammen, die nach den Grundsätzen einer mit der Personenwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt werden.

(2) Von den Abgeordneten werden 70 nach Wahlvorschlägen in den Wahlkreisen (Kreiswahlvorschläge) und die übrigen nach Wahlvorschlägen im Land (Landeslisten) gewählt.

(3) Parteien können in jedem Wahlkreis einen Wahlkreisbewerber und einen Ersatzbewerber vorschlagen. Ein Einzelbewerber kann nur in einem Wahlkreis und nur ohne einen Ersatzbewerber vorgeschlagen werden.

(4) Parteien können in einer Landesliste Listenbewerber vorschlagen. Für jeden Listenbewerber kann ein Listenersatzbewerber vorgeschlagen werden. Jede Partei kann nur eine Landesliste vorschlagen.

(5) Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine Erststimme für die Wahl eines Kreiswahlvorschlags und eine Zweitstimme für die Wahl einer Landesliste.