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§ 1 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Einleitende Bestimmungen

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 1 LWG – Geltungsbereich
(zu § 1 WHG(1)

Dieses Gesetz gilt für

  1. 1.
    die in § 1 Nr. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) bezeichneten Gewässer, Teile dieser Gewässer und für das nicht aus Quellen wild abfließende Wasser,
  2. 2.
    Maßnahmen der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung und des Hochwasserschutzes,
  3. 3.
    Handlungen und Anlagen, die sich auf die Gewässer und ihre Nutzungen auswirken können.

Von den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über den Ausbau und die Unterhaltung von Gewässern werden Straßenseitengräben, die Bestandteil öffentlicher Straßen sind und nicht der Vorflut der Grundstücke anderer Eigentümer dienen, ausgenommen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).