§ 1 LStiftG
Landesstiftungsgesetz (LStiftG)
Landesstiftungsgesetz (LStiftG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 1 LStiftG – Zweck
(1) Dieses Gesetz soll sicherstellen, dass der Stifterwille vorrangig beachtet wird.
(2) Zweck dieses Gesetzes ist es auch, die Handlungs- und Entscheidungsfreiheit der Stiftungsorgane zu gewährleisten.