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§ 1 LStatG
Landesstatistikgesetz (LStatG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesstatistikgesetz (LStatG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LStatG
Gliederungs-Nr.: 29-5
Normtyp: Gesetz

§ 1 LStatG – Geltungsbereich, Anwendung von Bundesrecht und des Rechts der Europäischen Union

(1) Dieses Gesetz gilt

  1. 1.

    ergänzend zum Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) für die Durchführung

    1. a)

      von statistischen Erhebungen, die durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften angeordnet sind, und

    2. b)

      von Bundesstatistiken;

  2. 2.

    für die Durchführung

    1. a)

      von Landesstatistiken und

    2. b)

      von Kommunalstatistiken.

(2) Für die Durchführung der Statistiken des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände gelten die §§ 1, 8 bis 17 sowie 21 und 22 BStatG entsprechend; dies gilt nicht, soweit das Bundesstatistikgesetz in § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 3, § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 16 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 abweichende Regelungen zulässt. Die nach diesen Bestimmungen dem Statistischen Bundesamt zustehenden Aufgaben und Befugnisse stehen bei Landesstatistiken dem Statistischen Landesamt, bei Kommunalstatistiken den zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände zu.

(3) Die in den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehenen Ansprüche der betroffenen Person bestehen nicht, soweit diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der statistischen Zwecke unmöglich machen oder ernsthaft beeinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der statistischen Zwecke notwendig ist.