§ 1 LPresseG
Pressegesetz für das Land Sachsen-Anhalt (Landespressegesetz).
Pressegesetz für das Land Sachsen-Anhalt (Landespressegesetz).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 1 LPresseG – Freiheit der Presse
(1) Die Presse ist frei. Sie ist der freiheitlich demokratischen Grundordnung verpflichtet.
(2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz zugelassen sind.
(3) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig.