Gesetze

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§ 1 LPressG
Gesetz über die Presse (Landespressegesetz - LPressG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die Presse (Landespressegesetz - LPressG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LPressG
Gliederungs-Nr.: 2270
Normtyp: Gesetz

§ 1 LPressG – Freiheit der Presse

(1) Die Presse ist frei. Sie dient der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.

(2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz unmittelbar und in seinem Rahmen durch dieses Gesetz zugelassen sind.

(3) Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit beeinträchtigen, sind verboten.

(4) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig.

(5) Gesetzen, die für jedermann gelten, ist auch die Presse unterworfen.