Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG)
Teil 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 1 LNatSchG – Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Ergänzung zu den §§ 1 und 2 BNatSchG )
(1) Naturschutz verpflichtet Staat und Gesellschaft. Das Land sowie alle Personen und Einrichtungen des öffentlichen Rechts wirken darauf hin, eigene und von Dritten überlassene Grundstücke im Sinne der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung zu bewirtschaften und den Flächenverbrauch zu minimieren. Die öffentliche Zweckbindung eines Grundstücks bleibt davon unberührt. Die Verwirklichung der Ziele umfasst auch, dauerhafte Schäden an Natur und Landschaft zu vermeiden und, soweit unvermeidbar, möglichst gering zu halten und bei der Beseitigung von entstandenen Schäden das Verursacherprinzip zu beachten.
(2) Durch einen angemessenen Anteil von Flächen mit natürlicher Waldentwicklung im Staatswald leistet das Land einen Beitrag zum Schutz der biologischen Vielfalt.