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§ 1 LMG
Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Meldegesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesmeldegesetz - LMG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LMG
Gliederungs-Nr.: 210-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 LMG – Meldebehörden

(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz nehmen die kreisfreien Städte, die amtsfreien Gemeinden und die Ämter als Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises wahr.

(2) Meldebehörden sind die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte, die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsvorsteher der Ämter als örtliche Ordnungsbehörden. Örtlich zuständig ist die Meldebehörde, in deren Bereich der meldepflichtige Vorgang stattfindet.