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§ 1 LKHG M-V
Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Landeskrankenhausgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeskrankenhausgesetz - LKHG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKHG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 LKHG M-V – Grundsätze (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 11. Juni 2011 durch § 41 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327). Zur weiteren Anwendung s. § 40 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 327).

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, eine patienten- und bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit leistungs- und entwicklungsfähigen, sparsam und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern sicherzustellen und zu sozial tragbaren Entgelten beizutragen. Das Gesetz soll außerdem die Zusammenarbeit der Krankenhäuser mit anderen Trägern der ambulanten und stationären gesundheitlichen und sozialen Versorgung sowie den Kostenträgern fördern

(2) Die Sicherstellung der Krankenhausversorgung ist eine öffentliche Aufgabe des Landes, der Landkreise und der kreisfreien Städte.

(3) Krankenhausträger sind in der Regel freigemeinnützige, kommunale oder private Träger und das Land. Falls sich kein anderer geeigneter Träger findet, sind die Landkreise und kreisfreien Städte verpflichtet, Krankenhäuser zu errichten und zu betreiben. Sie nehmen diese Aufgabe als Selbstverwaltungsaufgabe wahr.