§ 1 LJagdG
Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 1 LJagdG – Berechtigte
(zu § 1 BJagdG)
(1) Die Jagd darf nur ausüben, wer
- 1.einen Jagdschein und
- 2.als Revierinhaber die volle oder als angestellter Jäger oder Jagdgast eine beschränkte Befugnis besitzt, in einem Jagdbezirk persönlich zu jagen.
(2) Revierinhaber sind
- 1.der Eigentümer eines Eigenjagdbezirks sowie die Jagdgenossenschaft, sofern das Jagdausübungsrecht nicht einem anderen übertragen ist,
- 2.der Jagdpächter,
- 3.derjenige, der nach § 9 Abs. 1 als Revierinhaber für einen Eigenjagdbezirk oder nach § 16 Abs. 1 als Nachfolger eines Jagdpächters benannt worden ist.