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§ 1 LJagdG
Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Landesjagdgesetz für Sachsen-Anhalt (LJagdG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792.1
Normtyp: Gesetz

§ 1 LJagdG – Berechtigte
(zu § 1 BJagdG)

(1) Die Jagd darf nur ausüben, wer

  1. 1.
    einen Jagdschein und
  2. 2.
    als Revierinhaber die volle oder als angestellter Jäger oder Jagdgast eine beschränkte Befugnis besitzt, in einem Jagdbezirk persönlich zu jagen.

(2) Revierinhaber sind

  1. 1.
    der Eigentümer eines Eigenjagdbezirks sowie die Jagdgenossenschaft, sofern das Jagdausübungsrecht nicht einem anderen übertragen ist,
  2. 2.
    der Jagdpächter,
  3. 3.
    derjenige, der nach § 9 Abs. 1 als Revierinhaber für einen Eigenjagdbezirk oder nach § 16 Abs. 1 als Nachfolger eines Jagdpächters benannt worden ist.