§ 1 LIG
Gesetz über die Unterrichtung des Landtages durch die Landesregierung (Landtagsinformationsgesetz - LIG)
Gesetz über die Unterrichtung des Landtages durch die Landesregierung (Landtagsinformationsgesetz - LIG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
§ 1 LIG – Umfang der Informationspflicht der Landesregierung
Die Landesregierung unterrichtet den Landtag rechtzeitig über
- 1.die Vorbereitung von Gesetzen,
- 2.wichtige Angelegenheiten der Landesplanung und
- 3.den geplanten Abschluss von Staatsverträgen
sowie, soweit sie für das Land von grundsätzlicher Bedeutung sind, über
- 4.Bundesratsangelegenheiten,
- 5.beabsichtigte Verwaltungsabkommen,
- 6.die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern; den Regionen, anderen Staaten und zwischenstaatlichen Einrichtungen und
- 7.Angelegenheiten der Europäischen Union.