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§ 1 LIG
Gesetz über die Unterrichtung des Landtages durch die Landesregierung (Landtagsinformationsgesetz - LIG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Unterrichtung des Landtages durch die Landesregierung (Landtagsinformationsgesetz - LIG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt

Amtliche Abkürzung: LIG
Referenz: 100.4

§ 1 LIG – Umfang der Informationspflicht der Landesregierung

Die Landesregierung unterrichtet den Landtag rechtzeitig über

  1. 1.
    die Vorbereitung von Gesetzen,
  2. 2.
    wichtige Angelegenheiten der Landesplanung und
  3. 3.
    den geplanten Abschluss von Staatsverträgen

sowie, soweit sie für das Land von grundsätzlicher Bedeutung sind, über

  1. 4.
    Bundesratsangelegenheiten,
  2. 5.
    beabsichtigte Verwaltungsabkommen,
  3. 6.
    die Zusammenarbeit mit dem Bund, den Ländern; den Regionen, anderen Staaten und zwischenstaatlichen Einrichtungen und
  4. 7.
    Angelegenheiten der Europäischen Union.