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§ 1 LFAG
Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Grundlagen

Titel: Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 LFAG – Grundsätze für Erträge und Einzahlungen sowie Aufwendungen und Auszahlungen der kommunalen Gebietskörperschaften

(1) Die Aufwendungen und Auszahlungen für die Wahrnehmung ihrer eigenen Aufgaben und der ihnen übertragenen staatlichen Aufgaben werden in dem in der Gemeindeordnung und der Landkreisordnung bestimmten Umfang von den Ortsgemeinden, Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen Städten, Landkreisen und kreisfreien Städten (kommunale Gebietskörperschaften) getragen, soweit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.

(2) Zur Deckung ihrer Aufwendungen und Auszahlungen stehen den kommunalen Gebietskörperschaften die ihnen durch Bundes- und Landesgesetze zugeteilten Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben sowie die Erträge und Einzahlungen zu, die bei der Wahrnehmung ihrer eigenen und der ihnen übertragenen staatlichen Aufgaben, bei Landkreisen auch der Aufgaben der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung, entstehen, soweit durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nichts anderes bestimmt ist. Zur Ergänzung dieser Erträge und Einzahlungen dienen die Leistungen des Landes nach diesem Gesetz.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für den Bezirksverband Pfalz.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2023 durch § 86 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 413). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 413).