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§ 1 LEisenbG
Landeseisenbahngesetz (LEisenbG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEisenbG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 930
Normtyp: Gesetz

§ 1 LEisenbG – Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Eisenbahnen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind (nichtbundeseigene Eisenbahnen) und für nichtbundeseigene Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit Sitz im Ausland. Es gilt nicht für Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen, Seilbahnen, Vergnügungsbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart.

(2) Für Schienenbahnen in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, gilt es nur hinsichtlich der Grubenanschlussbahnen.