§ 1 LEisenbG
Landeseisenbahngesetz (LEisenbG)
Landeseisenbahngesetz (LEisenbG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
§ 1 LEisenbG – Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Eisenbahnen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind (nichtbundeseigene Eisenbahnen) und für nichtbundeseigene Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit Sitz im Ausland. Es gilt nicht für Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen, Seilbahnen, Vergnügungsbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart.
(2) Für Schienenbahnen in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, gilt es nur hinsichtlich der Grubenanschlussbahnen.