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§ 1 LEisenbG
Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Landesrecht Sachsen

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: LEisenbG,SN
Gliederungs-Nr.: 473-2
Normtyp: Gesetz

§ 1 LEisenbG – Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Eisenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes im Sinne von § 2 Abs. 6 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439) sind (nichtbundeseigene Eisenbahnen) und im Freistaat Sachsen Eisenbahnverkehrsleistungen anbieten oder Eisenbahninfrastruktur vorhalten. Für Schienenbahnen in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen, gilt es nur hinsichtlich der Grubenanschlussbahnen. Es gilt nicht für andere Schienenbahnen wie Magnetschwebebahnen, Straßenbahnen im Sinne von § 4 Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 116 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2418), Vergnügungsbahnen, Bergbahnen und sonstige Bahnen besonderer Bauart.

(2) Vergnügungsbahnen nach Absatz 1 sind Schienenbahnen besonderer Bauart mit ortsfesten Gleisanlagen, die Personen ausschließlich zu deren Vergnügen auf öffentlich zugänglichen Straßen, Plätzen oder Grundstücken befördern.