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§ 1 LDG NRW
Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesdisziplinargesetz - LDG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LDG NRW
Gliederungs-Nr.: 20340
Normtyp: Gesetz

§ 1 LDG NRW – Persönlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Beamtinnen und Beamte sowie Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte im Sinne des Landesbeamtengesetzes.

(2) Frühere Beamtinnen und Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach dem Landesbeamtenversorgungsgesetz vom 14. Juni 201() (GV. NRW. S. :HO) in der jeweils geltenden Fassung oder nach altem Recht beziehen, gelten als Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, ihre Unterhaltsbeiträge als Ruhegehalt.

(3) Die Wahl der Beamtenbeisitzer und Beamtenbeisitzerinnen zu den Kammern und Senaten für Disziplinarsachen, die über Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 1 des Bundesdisziplinargesetzes zu entscheiden haben, bestimmt sich in Ausführung des § 47 Abs. 3 des Bundesdisziplinargesetzes nach den Sätzen 2 bis 4 des § 46 Abs. 3.