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§ 1 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 1 LDG – Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Verfolgung von Dienstvergehen, die Beamte und Ruhestandsbeamte des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts

  1. 1.

    während ihres Beamtenverhältnisses,

  2. 2.

    während eines früheren Dienstverhältnisses als Beamter, Richter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit oder

  3. 3.

    nach der Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses (Nummer 1 oder 2)

begangen haben. Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach beamtenversorgungsrechtlichen Vorschriften beziehen, gelten als Ruhestandsbeamte, ihre Versorgungsbezüge als Ruhegehalt; dies gilt nicht, soweit sie Unterhaltsbeiträge nach § 53 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Baden-Württemberg beziehen.

(2) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes über Beamte auch auf Ruhestandsbeamte Anwendung.