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§ 1 LBKG
Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Abschnitt – Zweck und Anwendungsbereich, Aufgabenträger, Landesbeirat

Titel: Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBKG
Gliederungs-Nr.: 213-50
Normtyp: Gesetz

§ 1 LBKG – Zweck und Anwendungsbereich

(1) Zweck dieses Gesetzes ist die Gewährleistung vorbeugender und abwehrender Maßnahmen

  1. 1.

    gegen Brandgefahren (Brandschutz),

  2. 2.

    gegen andere Gefahren, insbesondere durch Unfälle, Naturereignisse, Gefahrstoffe, beim Massenanfall von Verletzten und Erkrankten oder bei der Wasserrettung, (allgemeine Hilfe) und

  3. 3.

    gegen Gefahren größeren Umfanges (Katastrophenschutz).

(2) Dieses Gesetz gilt nur, soweit die Abwehr von Gefahren nach Absatz 1 aufgrund anderer Rechtsvorschriften nicht gewährleistet ist und insbesondere der Einsatz der Feuerwehr oder der Hilfsorganisationen erforderlich ist.

(3) Auf Anlagen und Einrichtungen der Bundeswehr, der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes und der Bundespolizei finden die §§ 15 und 33 keine Anwendung.

(4) Der Brandschutz, die allgemeine Hilfe und der Katastrophenschutz bauen auf der Selbst- und Nachbarschaftshilfefähigkeit der Bevölkerung auf und ergänzen diese durch im öffentlichen Interesse gebotene Maßnahmen. Rechtsansprüche Dritter werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht begründet; § 30 bleibt unberührt.