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§ 1 LAufnG
Gesetz über die Aufnahme von Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen im Land Brandenburg (Landesaufnahmegesetz - LAufnG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Aufnahme von Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen im Land Brandenburg (Landesaufnahmegesetz - LAufnG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LAufnG
Gliederungs-Nr.: 830-6
Normtyp: Gesetz

§ 1 LAufnG – Aufgabe (1)

(1) Die Aufnahme und vorläufige Unterbringung von Spätaussiedlern und ausländischen Flüchtlingen sowie die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes sind öffentliche Aufgaben, die den Landkreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden. Den Ämtern und amtsfreien Gemeinden wird als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung die Bereitstellung der für die vorläufige Unterbringung der Personen nach Absatz 2 notwendigen Liegenschaften übertragen.

(2) Die Zentrale Ausländerbehörde ist zuständig für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die in der Aufnahmeeinrichtung im Sinne des Asylverfahrensgesetzes und in der Abschiebungshafteinrichtung des Landes erbracht werden.

(3) Die Landkreise, kreisfreien Städte sowie die Ämter und amtsfreien Gemeinden wirken für den Personenkreis des § 2 Nr. 1 und 2 im Benehmen mit den anderen Trägern von Eingliederungsmaßnahmen und Eingliederungshilfen zugleich im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsaufgaben auf eine zügige Versorgung mit Wohnraum und sonstige Eingliederung hin.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. April 2016 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes vom 15. März 2016 (GVBl. I Nr. 11). Zur weiteren Anwendung s. § 22 des Gesetzes vom 15. März 2016 (GVBl. I Nr. 11).