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§ 1 LAP-mtDBWVV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-mtDBWVV)
Bundesrecht

Kapitel 1 – Laufbahn und Ausbildung

Titel: Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-mtDBWVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAP-mtDBWVV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-17-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 LAP-mtDBWVV – Laufbahnämter

(1) Die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - mit den Fachgebieten

  1. 1.
    Allgemeiner Maschinenbau,
  2. 2.
    Kraftfahrwesen,
  3. 3.
    Luftfahrzeugbau,
  4. 4.
    Luftfahrzeugantriebe,
  5. 5.
    Schiffbau,
  6. 6.
    Schiffsmaschinenbau,
  7. 7.
    Informationstechnik und Elektronik,
  8. 8.
    Elektrotechnik und Elektroenergiewesen,
  9. 9.
    Waffen- und Munitionswesen und
  10. 10.
    Feinwerktechnik und Optik

umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.Technische Regierungsobersekretäranwärterin/
Technischer Regierungsobersekretäranwärter
im Vorbereitungsdienst,
2.Technische Regierungsobersekretärin zur Anstellung (z.A.)/
Technischer Regierungsobersekretär zur Anstellung (z.A.)
in der Probezeit
bis zur Anstellung,
3.Technische Regierungsobersekretärin/
Technischer Regierungsobersekretär
im Eingangsamt,
4.Technische Regierungshauptsekretärin/
Technischer Regierungshauptsekretär
im ersten
Beförderungsamt und
5.Technische Amtsinspektorin/
Technischer Amtsinspektor
im zweiten
Beförderungsamt.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.