§ 1 LAP-mtDBWVV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-mtDBWVV)
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-mtDBWVV)
Bundesrecht
Kapitel 1 – Laufbahn und Ausbildung
§ 1 LAP-mtDBWVV – Laufbahnämter
(1) Die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - mit den Fachgebieten
- 1.Allgemeiner Maschinenbau,
- 2.Kraftfahrwesen,
- 3.Luftfahrzeugbau,
- 4.Luftfahrzeugantriebe,
- 5.Schiffbau,
- 6.Schiffsmaschinenbau,
- 7.Informationstechnik und Elektronik,
- 8.Elektrotechnik und Elektroenergiewesen,
- 9.Waffen- und Munitionswesen und
- 10.Feinwerktechnik und Optik
umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1. | Technische Regierungsobersekretäranwärterin/ Technischer Regierungsobersekretäranwärter | im Vorbereitungsdienst, |
2. | Technische Regierungsobersekretärin zur Anstellung (z.A.)/ Technischer Regierungsobersekretär zur Anstellung (z.A.) | in der Probezeit bis zur Anstellung, |
3. | Technische Regierungsobersekretärin/ Technischer Regierungsobersekretär | im Eingangsamt, |
4. | Technische Regierungshauptsekretärin/ Technischer Regierungshauptsekretär | im ersten Beförderungsamt und |
5. | Technische Amtsinspektorin/ Technischer Amtsinspektor | im zweiten Beförderungsamt. |
(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.