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§ 1 LAP-mntDBWVV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-mntDBWVV)
Bundesrecht

Kapitel 1 – Laufbahn und Ausbildung

Titel: Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-mntDBWVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAP-mntDBWVV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-12-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 LAP-mntDBWVV – Laufbahnämter

(1) Die Laufbahn des mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.Regierungssekretäranwärterin/
Regierungssekretäranwärter
im Vorbereitungsdienst,
2.Regierungssekretärin zur Anstellung/
Regierungssekretär zur Anstellung
in der Probezeit bis zur Anstellung,
3.Regierungssekretärin/
Regierungssekretär
im Eingangsamt,
4.Regierungsobersekretärin/
Regierungsobersekretär
im ersten Beförderungsamt,
5.Regierungshauptsekretärin/
Regierungshauptsekretär
im zweiten Beförderungsamt und
6.Amtsinspektorin/
Amtsinspektor
im dritten Beförderungsamt

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. September 2022 durch § 93 Satz 2 der Verordnung vom 6. Juli 2022 (BGBl. I S. 1084). Zur weiteren Anwendung s. § 92 der Verordnung vom 6. Juli 2022 (BGBl. I S. 1084).