§ 1 LAP-gtDBWVV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - (LAP-gtDBWVV)
Bundesrecht
Kapitel 1 – Laufbahn und Ausbildung
§ 1 LAP-gtDBWVV – Laufbahnämter (1)
(1) Die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Bundeswehrverwaltung - Fachrichtung Wehrtechnik - mit den Fachgebieten
- 1.Kraftfahr- und Gerätewesen,
- 2.Luftfahrzeugbau und Luftfahrzeugantriebe,
- 3.Schiffbau und Schiffsmaschinenbau,
- 4.Informationstechnik und Elektronik,
- 5.Elektrotechnik und Elektroenergiewesen und
- 6.Waffen- und Munitionswesen
umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1. | Technische Regierungsoberinspektoranwärterin/ Technischer Regierungsoberinspektoranwärter | im Vorbereitungsdienst, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | Technische Regierungsoberinspektorin zur Anstellung (z.A.)/ Technischer Regierungsoberinspektor zur Anstellung (z.A.) | in der Probezeit bis zur Anstellung, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. | Technische Regierungsoberinspektorin/ Technischer Regierungsoberinspektor | im Eingangsamt, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. | Technische Regierungsamtfrau/ Technischer Regierungsamtmann | im ersten Beförderungsamt, | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5. | Technische Regierungsamtsrätin/ Technischer Regierungsamtsrat | im zweiten Beförderungsamt und | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6. | Technische Regierungsoberamtsrätin/ Technischer Regierungsoberamtsrat | im dritten Beförderungsamt |
(3) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten führen im Eingangsamt der neuen Laufbahn die Amtsbezeichnung Technische Regierungsinspektorin oder Technischer Regierungsinspektor.
(4) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 14. September 2009 durch § 39 Satz 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3240). Zur weiteren Anwendung s. § 38 Absatz 1 und 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3240, 3692).
Außer Kraft am 14. September 2009 durch § 39 Satz 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3240). Zur weiteren Anwendung s. § 38 Absatz 1 und 2 der Verordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3240, 3692).