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§ 1 LAP-gntDBWVV
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-gntDBWVV)
Bundesrecht

Kapitel 1 – Laufbahn und Ausbildung

Titel: Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (LAP-gntDBWVV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LAP-gntDBWVV
Gliederungs-Nr.: 2030-7-12-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 LAP-gntDBWVV – Laufbahnämter (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. April 2019 durch § 65 Satz 2 der Verordnung vom 1. März 2019 (BGBl. I S. 205).
Zur weiteren Anwendung s. § 64 der Verordnung vom 1. März 2019 (BGBl. I S. 205).

(1) Die Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:

1.Regierungsinspektor- 
 anwärterin/Regierungs- 
 inspektoranwärterim Vorbereitungsdienst,
   
2.Regierungsinspektorin 
 zur Anstellung/Regierungs-in der Probezeit
 inspektor zur Anstellungbis zur Anstellung
   
3.Regierungsinspektorin/ 
 Regierungsinspektorim Eingangsamt,
   
4.Regierungsober- 
 inspektorin/Regierungs-im ersten
 oberinspektorBeförderungsamt,
   
5.Regierungsamtfrau/im zweiten
 RegierungsamtmannBeförderungsamt,
   
6.Regierungsamtsrätin/im dritten
 Regierungsamtsrat Beförderungsamt und
   
7.Regierungsoberamtsrätin/im vierten
 Regierungsoberamtsrat Beförderungsamt.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.