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§ 1 KomWO
Kommunalwahlordnung
Landesrecht Baden-Württemberg

1. Abschnitt – Vorbereitung der Wahl und Wahlorgane → 1. Unterabschnitt – Bekanntmachung der Wahl, Wahlbezirke

Titel: Kommunalwahlordnung
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWO
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 1 KomWO – Bekanntmachung der Wahl

(1) Die öffentliche Bekanntmachung der Wahl nach § 3 des Kommunalwahlgesetzes enthält den Tag der Wahl, bei der Bürgermeisterwahl auch den Tag einer etwaigen Stichwahl, und einen Hinweis auf die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag nach § 3 Absatz 2 und 4 und § 3b Absatz 1. § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 bleibt unberührt.

(2) Bei der Wahl der Gemeinderäte und der Kreisräte enthält die Bekanntmachung ferner

  1. 1.

    die Zahl der zu wählenden Mitglieder, bei unechter Teilortswahl auch die Zahl der für die einzelnen Wohnbezirke zu wählenden Vertreter, bei der Wahl der Kreisräte auch die Abgrenzung der Wahlkreise und die Zahl der für die einzelnen Wahlkreise zu wählenden Mitglieder,

  2. 2.

    die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen mit der Angabe, wo, ab wann und bis zu welchem Zeitpunkt die Wahlvorschläge eingereicht werden müssen, und mit dem Hinweis auf die Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie die mit diesen vorzulegenden Unterschriften, Erklärungen und Niederschriften.

(3) Bei der Bürgermeisterwahl enthält die Bekanntmachung ferner, wenn keine Stellenausschreibung stattgefunden hat, die Angabe, wo, ab wann und bis zu welchem Zeitpunkt schriftliche Bewerbungen eingereicht werden können.

(4) Wird nach der öffentlichen Bekanntmachung der Bürgermeisterwahl die Wahl nach § 47 Absatz 1 Satz 2 der Gemeindeordnung aufgeschoben, macht der Bürgermeister dies, die Gründe hierfür und die neuen Wahltage öffentlich bekannt. Stehen die neuen Wahltage noch nicht fest, weist der Bürgermeister in der Bekanntmachung nach Satz 1 darauf hin, dass die Wahl zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden wird, und macht die neuen Wahltage nach § 3 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes und Absatz 1 zu einem späteren Zeitpunkt öffentlich bekannt.