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§ 1 KakaoV
Verordnung über Kakao- und Schokoladenerzeugnisse (Kakaoverordnung)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über Kakao- und Schokoladenerzeugnisse (Kakaoverordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KakaoV
Gliederungs-Nr.: 2125-40-90
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 KakaoV – Anwendungsbereich

(1) Die in Anlage 1 aufgeführten Kakao- und Schokoladenerzeugnisse unterliegen dieser Verordnung, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht zu werden.