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§ 1 KWG
Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Landesrecht Hessen

ERSTER ABSCHNITT – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 333-7
gilt ab: 01.04.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 197 vom 17.03.2005

§ 1 KWG – Wahlgrundsätze

(1) In Gemeinden, in denen nach der Hessischen Gemeindeordnung Gemeindevertretungen sowie in Ortsbezirken, in denen Ortsbeiräte zu wählen sind, werden die Gemeindevertreter und Ortsbeiratsmitglieder, in den Landkreisen die Kreistagsabgeordneten von den Wahlberechtigten in freier, allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen einer mit einer Personalwahl verbundenen Verhältniswahl gewählt.

(2) Wird nur ein Wahlvorschlag zugelassen, so wird die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt.

(3) Das Wahlrecht und die Wählbarkeit sowie die Zahl der zu wählenden Gemeindevertreter, Ortsbeiratsmitglieder und Kreistagsabgeordneten (Vertreter) bestimmen sich nach den Vorschriften der Hessischen Gemeindeordnung und der Hessischen Landkreisordnung.

(4) 1Jeder Wähler hat so viele Stimmen, wie Vertreter zu wählen sind, die er auf die Bewerber eines Wahlvorschlages oder unterschiedlicher Wahlvorschläge verteilen kann; treten weniger Bewerber zur Wahl an, als Sitze zu verteilen sind, verringert sich die Anzahl der Stimmen entsprechend. 2Dabei kann er Bewerbern jeweils bis zu drei Stimmen geben.