Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 1 KUV
Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV)
Landesrecht Bayern
Titel: Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: KUV
Gliederungs-Nr.: 2023-15-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 KUV – Allgemeines

(1) Für selbstständige Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts sind (Kommunalunternehmen, Art. 89 GO), geltend die Vorschriften dieser Verordnung und die ergänzenden Bestimmungen der Unternehmenssatzung.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten entsprechend für die Kommunalunternehmen von Landkreisen, Bezirken, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbänden sowie mit Ausnahme des § 28 auch für gemeinsame Kommunalunternehmen.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für Krankenhäuser, die den Bestimmungen der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) unterliegen, und für Pflegeeinrichtungen, die den Bestimmungen des Elften Buchs Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - unterliegen, soweit in der Krankenhaus-Buchführungsverordnung (KHBV), der Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Krankenhäuser (WkKV), der Pflege-Buchführungsverordnung (PBV) und der Verordnung über die Wirtschaftsführung der kommunalen Pflegeeinrichtungen (WkPV) andere Regelungen getroffen sind.

(4) Soweit in dieser Verordnung auf Vorschriften der Kommunalhaushaltsverordnungen (KommHV-Doppik, KommHV-Kameralistik) verwiesen wird, ist die Kommunalhaushaltsverordnung anzuwenden, die für die Haushaltsführung der Gemeinde gilt, es sei denn, die Unternehmenssatzung regelt dies anders. Bei gemeinsamen Kommunalunternehmen ist die Frage, welche Kommunalhaushaltsverordnung anzuwenden ist, in der Unternehmenssatzung zu regeln.

(5) Das Kommunalunternehmen führt neben seinem Namen die Bezeichnung "Kommunalunternehmen" oder "gemeinsames Kommunalunternehmen"; es kann auch die Abkürzung "KU" oder "gKU" verwenden.