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§ 1 KAG-LSA
Kommunalabgabengesetz (KAG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Kommunalabgabengesetz (KAG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KAG-LSA
Gliederungs-Nr.: 2022.1
Normtyp: Gesetz

§ 1 KAG-LSA – Kommunale Abgaben

(1) Landkreise und Gemeinden sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes kommunale Abgaben (Steuern Gebühren, Beiträge) zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmt.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für Steuern, Gebühren und Beiträge, die von den Landkreisen und Gemeinden auf Grund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine Bestimmung treffen.

(3) Satzungen im Sinne dieses Gesetzes sind wirksame Satzungen, soweit nicht ausdrücklich auf Satzungen ohne Rücksicht auf ihre Wirksamkeit Bezug genommen wird.