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§ 1 KAG
Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

I. Teil – Allgemeine Vorschriften

Titel: Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KAG
Gliederungs-Nr.: 610
Normtyp: Gesetz

§ 1 KAG – Kommunalabgaben

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sind berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes Abgaben (Steuern, Gebühren und Beiträge) zu erheben, soweit nicht Bundes- oder Landesgesetze etwas anderes bestimmen. Dies gilt mit Ausnahme der Erhebung von Steuern ebenfalls für Anstalten des öffentlichen Rechts gemäß § 114a der Gemeindeordnung und für gemeinsame Kommunalunternehmen gemäß § 27 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit.

(2) Gesetz im Sinne des Kommunalabgabengesetzes ist jede Rechtsnorm.

(3) Die Bestimmungen der §§ 12 bis 22a gelten auch für Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben, die von den Gemeinden und Gemeindeverbänden auf Grund anderer Gesetze erhoben werden, soweit diese keine Bestimmung treffen.