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§ 1 JuZwAnwG
Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Bedienstete der Gerichte und der Staatsanwaltschaften
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges durch Bedienstete der Gerichte und der Staatsanwaltschaften
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: JuZwAnwG,ST
Gliederungs-Nr.: 300.6
Normtyp: Gesetz

§ 1 JuZwAnwG – Anwendungsbereich; Einschränkung von Grundrechten

(1) Die Bediensteten der Gerichte und der Staatsanwaltschaften dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Sitzungs- oder Vorführdienst, bei der Bewachung Gefangener, bei der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den dem Hausrecht der Justizverwaltung unterliegenden Grundstücken sowie bei der Vollziehung gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Anordnungen nach Maßgabe dieses Gesetzes unmittelbaren Zwang anwenden. Die Polizei leistet Vollzugshilfe.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes kann in die nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes geschützten Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person eingegriffen werden.

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamte der Justiz.

(4) Die zivil- und strafrechtlichen Vorschriften über Notwehr und Notstand bleiben unberührt.