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§ 1 JVKostG Bln
Justizverwaltungskostengesetz Berlin (JVKostG Bln)
Landesrecht Berlin
Titel: Justizverwaltungskostengesetz Berlin (JVKostG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: JVKostG Bln
Gliederungs-Nr.: 342-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 JVKostG Bln

(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655) in der jeweils geltenden Fassung. Hiervon ausgenommen ist Nummer 2001 der Anlage (Kostenverzeichnis) zum Justizverwaltungskostengesetz.

(2) Ergänzend gelten die §§ 2 bis 10 dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis.