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§ 1 JKostG
Justizkostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (JKostG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Justizkostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (JKostG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: JKostG,ST
Gliederungs-Nr.: 36.1
Normtyp: Gesetz

§ 1 JKostG – Allgemeine Regelung

(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz. Ausgenommen hiervon ist Anlage Nr. 2001 des Justizverwaltungskostengesetzes.

(2) Ergänzend gelten die §§ 2 bis 8 dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis (Anlage).