Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 1 JAPrVO
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: JAPrVO
Gliederungs-Nr.: 301.11
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 JAPrVO – Aufgaben des Landesjustizprüfungsamtes

(1) Das Landesjustizprüfungsamt nimmt die staatliche Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung und die zweite juristische Prüfung ab. Es bestimmt die Mitglieder der Prüfungsausschüsse (§ 3) sowie die Prüfer, die die schriftlichen Arbeiten bewerten.

(2) Das Landesjustizprüfungsamt legt Zeitpunkte und Orte der Durchführung der Prüfungen nach Absatz 1 Satz 1 und die Meldezeiträume fest, für die staatliche Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Prüfung nach Anhörung des juristischen Bereichs der Juristischen und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg.

(3) Alle Entscheidungen, die außerhalb der mündlichen Prüfung ergehen und keine Beurteilungen von Prüfungsleistungen enthalten, trifft das Landesjustizprüfungsamt.

(4) Nach dem Bestehen der Prüfung erteilt das Landesjustizprüfungsamt ein Zeugnis über die Prüfungsgesamtnote und die erreichte Gesamtpunktzahl.

(5) Das Landesjustizprüfungsamt erteilt das Zeugnis über die erste juristische Prüfung, wenn die staatliche Pflichtfachprüfung in Sachsen-Anhalt und die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515, 2524), bestanden sind. Das Zeugnis weist die Ergebnisse beider Prüfungen, den Schwerpunktbereich sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 v. H. und das Ergebnis der universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 v. H. einfließen.