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§ 1 JAO
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsordnung - JAO)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 1 – Studium und staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsordnung - JAO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: JAO
Gliederungs-Nr.: 316-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 JAO – Lehrveranstaltungen

Die Universitäten bieten neben Lehrveranstaltungen in den Pflichtfächern und in den Schwerpunktbereichen auch Veranstaltungen zur Vermittlung von Schlüsselqualifikationen (§ 5a Abs. 3 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes) und fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltungen oder rechtswissenschaftlich ausgerichtete Sprachkurse (§ 5a Abs. 2 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes) an.