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§ 1 JAG
Landesgesetz über die juristische Ausbildung (JAG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die juristische Ausbildung (JAG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 315-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 JAG – Ziel der Ausbildung, Ausbildungsgrundsätze

(1) Ziel der juristischen Ausbildung sind dem Rechtsstaat verpflichtete Juristinnen und Juristen, die das Recht mit seinen geschichtlichen, philosophischen, gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Bezügen kennen, die Fähigkeit zur methodischen Rechtsanwendung besitzen und in der Lage sind, sich in alle Bereiche der Rechtspraxis einzuarbeiten.

(2) Die gesamte Ausbildung ist an den Wertentscheidungen des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland für den freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat auszurichten.

(3) Die Erfordernisse des fortschreitenden europäischen Zusammenschlusses sind zu berücksichtigen.