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§ 1 JAG
Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 2030-224
Normtyp: Gesetz

§ 1 JAG – Erste juristische Prüfung und Zweite juristische Staatsprüfung

(1) Das Rechtsstudium wird mit der Ersten juristischen Prüfung (staatliche Pflichtfachprüfung und universitäre Schwerpunktbereichsprüfung) abgeschlossen. Der Vorbereitungsdienst wird mit der Zweiten juristischen Staatsprüfung abgeschlossen.

(2) Die Pflichtfachprüfung der Ersten juristischen Prüfung und die Zweite juristische Staatsprüfung werden von dem beim Justizministerium errichteten Landesjustizprüfungsamt abgenommen. Dieses legt die Rahmenbedingungen der Prüfungen fest.

(3) Die Schwerpunktbereichsprüfung der Ersten juristischen Prüfung wird von den Universitäten in eigener Verantwortung abgenommen. Die Vorschriften des Landeshochschulgesetzes sind anzuwenden, soweit dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften keine anderen Bestimmungen enthalten.