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§ 1 IngG LSA
Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 1 – Befugnis zum Führen der Berufsbezeichnung "Ingenieur"

Titel: Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA). 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: IngG LSA
Gliederungs-Nr.: 702.12
Normtyp: Gesetz

§ 1 IngG LSA – Aufgaben des Ingenieurs

(1) Die Aufgaben des Ingenieurs ergeben sich auf allen Gebieten der Technik und der Naturwissenschaften.

(2) Sie umfassen im Rahmen der Fachrichtungen des Ingenieurwesens insbesondere die technische, technisch-wissenschaftliche und technisch-wirtschaftliche

  1. 1.

    Beratung,

  2. 2.

    Entwicklung,

  3. 3.

    Planung,

  4. 4.

    Betreuung,

  5. 5.

    Kontrolle sowie

  6. 6.

    Prüfung der Projektentwicklung, Projektsteuerung und Objektunterhaltung,

  7. 7.

    Sachverständigentätigkeit und

  8. 8.

    Lehr- und Forschungsaufgaben.

Zu den Aufgaben gehören auch die mit der Vorbereitung, Leitung, Ausführung, Überwachung und Abrechnung zusammenhängenden Tätigkeiten.

(3) Die Aufgaben werden selbständig, angestellt, beamtet oder gewerblich ausgeführt.